Satzung des Heimatvereins Mastholte

Diese Fassung wurde beschlossen auf der Generalversammlung am 5.11.2013

§1 Name und Sitz

„Satzung des Heimatverein Mastholteeingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh zu VR 20372“ – Stand 5. November 2013. „Der Verein führt den Namen „Heimatverein Mastholte“. Sitz des Vereins ist Lippstädter Str. 2a, 33397 Rietberg Mastholte.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein befasst sich mit Heimatforschung, Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit und durch enge Zusammenarbeit mit dem Heimatverein Rietberg, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden. Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Ortschaft Mastholte in der Großgemeinde Rietberg, das Gebiet der Stadt Rietberg sowie seine dazugehörige Umgebung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt somit keinen materiellen Gewinn.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
  3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes
    a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehren- rechte,
    b) wegen unehrenhafter Handlungen,
    c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
    d) wegen vereinsschädigen Verhaltens.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich zum 1. Dezember im voraus zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand beschließen, dass von einer Beitragserhebung abgesehen wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Die Glocke“ und den Pfarrnachrichten von St. Jakobus Mastholte, 14 Tage im voraus einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des neuen Vorstandes.
    Der Vorstand wird auf 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl der/des Vorsitzenden, stellvertr. Vorsitzenden, Schatzmeister/in, Schriftführer/in hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in je einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
  4. Wahl von 2 Kassenprüfer/innen.
    Die Kassenprüfer/innen werden für 3 Jahre gewählt; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch jeweils eine(r) ausscheiden muss.
  5. Jede Änderung der Satzung,
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Auflösung des Vereins.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist aufzubewahren.
§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertr. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung wählt dazu weitere 7 Beisitzer, die jedoch nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB werden. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 1.000,– DM für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 1.000,- DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Rietberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Rietberg-Mastholte, 5.11.2013
(Unterschriften des Gesamtvorstandes)